Plastische Chirurgie in Österreich:
Seit 1.1.2013 ist das ÄsthOpG in Kraft. Damit ist die Tätigkeit der Plastischen Chirurgie erstmals gesetzlich geregelt.
Wer darf operieren oder behandeln:
Befugt sind Fachärzte für Chirurgie (plastisch, ästhetisch und rekonstruktiv), Ärzte für Allgemienmedizin mit einem entspr. ÖAK-Diplom sowie Fachärzte jeweils im
Rahmen ihres Sonderfaches, soweit von der Ärztekammer ermächtigt.
Eine ästhet. Operation oder Behandlung an Personen unter 16 Jahren ist unzulässig.
Bei Personen zwischen 16 und 18 Jahren braucht es auch die Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Es hat zusätzlich vor Durchführung des Eingriffs nachweislich eine Abklärung allfälliger
psychischer Störungen einschließlich Beratung durch einen klinischen Psychologen zu erfolgen. Davon ausgenommen sind meines Wissens abstehende Ohren und ähnliche Eingriffe mit "langer
Tradition".
Wird die Einwilligung durch Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis spätestens eine Woche vor dem Behandlungs- oder Operationstermin
widerrufen, so darf dem Patienten dadurch kein finanzieller Nachteil entstehen.
Erwachsene: im Falle eines Operationswunsches muss bei Verdacht auf eine krankheitswertige psychische Störung der behandelnde Arzt die/den KlientIn zur klinisch-psychologischen Diagnostik
zuweisen. Ein Wunsch nach einer ästh. OP, der im kausalen Zusammenhang zur psychischen Störung, wie z.B. eine Essstörung oder eine körperdysmorphe Störung. Diese ist privat zu bezahlen.
Grund: lt. Studien verschlechtert sich bei einem entsprechenden Krankheitsbild der Gesundheitszustand nach einer ästhet. OP, sofern diese in einem kausalen Zusammenhang mit dem OP-Wunsch
steht.
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